Auftragsbedingungen der Sponer Consulting GmbH
1. Anwendungsbereich
1.1. Die gegenständlichen Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Beratungs- und sonstige Tätigkeiten, die im Zuge eines zwischen der Sponer Consulting GmbH (im Folgenden kurz „SC“) und dem Vertragspartner bestehenden Vertragsverhältnisses (im Folgenden kurz „Vertragspartner“) von SC vorgenommen werden.
1.2. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Aufträge, sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird.
2. Auftrag
2.1. SC ist berechtigt und verpflichtet, den Vertragspartner in jenem Maß zu beraten, als dies zur Erfüllung des Auftrags notwendig
und zweckdienlich ist. Ändert sich die Sach- und/oder Rechtslage nach dem Ende des Vertragsverhältnisses, so ist SC nicht
verpflichtet, den Vertragspartner auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
2.2. Der Vertragspartner hat gegenüber SC auf Verlangen einen schriftlichen Auftrag zu unterfertigen.
2.3. Die Leistungserbringung durch SC erfolgt insbesondere durch das Einbringen von methodischem Wissen, dem Einsatz von
erprobten Methoden und Hilfsmitteln, der Sensibilisierung und Gesprächsführung mit verantwortlichen Mitarbeitern des
Vertragspartners und die Vorbereitung und Abhaltung von Workshops. SC erbringt keine rechtsberatenden Leistungen.
2.4. Ausdrücklich festgehalten wird daher, dass SC ausschließlich die Erbringung der im Rahmen der Auftragserteilung definierten Dienstleistungen schuldet, jedoch keinen wie auch immer gearteten Projekterfolg. Die erfolgreiche Umsetzung der durch die Leistungen von SC zur Verfügung gestellten Methoden und Hilfsmittel, Workshopinhalte oder sonstigenUnterstützungsleistungen hängt von zahlreichen von SC nicht beeinflussbaren Faktoren wie der Organisationsstruktur des
Vertragspartners, dem Engagement seiner Mitarbeiter oder sonstiger Umstände ab, die von SC nicht beeinflusst werden können.
2.5. Der Ort der Leistungserbringung ist nach Wahl SCs entweder der Sitz oder die Betriebsstätte des Vertragspartners oder der
Sitz SCs. Sofern nichts anderes explizit vereinbart ist, hat der Vertragspartner SC sämtliche mit der Leistungserbringung am
Sitz oder in einer Betriebsstätte des Vertragspartners verbundenen Spesen und Fahrtkosten zu ersetzen.
3. Informations- und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
3.1. Nach Erteilung des Auftrags ist der Vertragspartner verpflichtet, SC sämtliche Informationen, Dokumentationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Beratung oder sonstigen Tätigkeit von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. SC ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden und Unterlagen anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.
3.2. Während aufrechten Vertragsverhältnisses ist der Vertragspartner verpflichtet, SC alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach
Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
3.3. Zur Erfüllung des Auftrags hat der Vertragspartner bei Bedarf nach Aufforderung durch SC einen für das jeweilige Projekt Gesamtverantwortlichen mit entsprechender Handlungs- und Entscheidungsbefugnis zu nennen, der SC im Rahmen der Leistungserbringung als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Bei Bedarf ist SC ebenso ein IT- bzw. Informationssicherheitsverantwortlicher als Ansprechpartner zu nennen, der die IT- und Informationssicherheitsstrukturen des
Vertragspartners in ausreichendem Maße kennt.
3.4. Zudem stellt der Vertragspartner sicher, dass sämtliche seiner Mitarbeiter im Zuge der Leistungserbringung durch SC bei Bedarf als Interviewpartner bzw. für Workshops zur Verfügung stehen und gegebenenfalls an der Leistungserbringung mitwirken.
3.5. Zuletzt ist der Vertragspartner verpflichtet, die zur Leistungserbringung durch SC benötigten Zugriffs- und Zutrittsberichtigungen zu erteilen.
3.6. Für alle Verzögerungen in der Leistungserbringung SCs, die infolge der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Vertragspartners entstehen, hält der Vertragspartner SC schad- und klaglos.
4. Vertraulichkeitsvereinbarung
4.1. SC ist zur Vertraulichkeit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in durch seine Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Vertragspartners gelegen ist.
4.2. SC ist berechtigt, Mitarbeiter oder Dritte mit der Bearbeitung von Angelegenheiten des Vertragspartners zu beauftragen, soweit diese nachweislich über die Verpflichtung zur Vertraulichkeit belehrt worden sind bzw. diesen die entsprechenden Verpflichtungen überbunden worden sind.
4.3. Nur insoweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen SCs (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des SCs) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen SC (insbesondere Schadenersatzforderungen des Vertragspartners oder Dritter gegen SC) erforderlich ist,ist SC von den Verpflichtungen aus dieser Vertragsbestimmung befreit.
5. Honorar
5.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat SC Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
5.2. Zu dem – dem SC gebührenden/mit ihm vereinbarten – Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Vertragspartners entrichteten Kosten hinzuzurechnen.
5.3. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass eine vom SC vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der von SC zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
5.4. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung von Honorarnoten wird dem Vertragspartner nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Vertragspartners durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht.
5.5. Ein allfälliger Aufwand SCs, der im Rahmen der Ausübung der dem Vertragspartner lt. Datenschutzvereinbarung zustehenden Einsichtnahme- und Kontrollrechte entsteht, ist angemessen zu vergüten.
5.6. SC ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
5.7. Ist der Vertragspartner Unternehmer, gilt eine dem Vertragspartners übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Vertragspartner nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei SC) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
5.8. Sofern der Vertragspartner mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den SC Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.
6. Haftung SCs
6.1. Die Haftung SCs für fehlerhafte Beratung oder sonstige Verletzungen von Vertragspflichten ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt.
6.2. Dieser Höchstbetrag umfasst alle gegen SC wegen fehlerhafter Beratung und/oder sonstiger Verletzung von Vertragspflichten bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Vertragspartners auf Rückforderung des an den SC geleisteten Honorars.
6.3. Zum Schadenersatz ist SC in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet SC ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen
Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet SC nicht.
6.4. Für ein allfälliges Verschulden SCs ist der Vertragspartner beweispflichtig.
6.5. Bei Beauftragung SCs gelten sämtliche Haftungsbeschränkungen auch zugunsten aller im Auftrag von SC tätigen Mitarbeiter und Subunternehmer.
6.6. SC haftet nur gegenüber seinem Vertragspartner, nicht gegenüber Dritten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Vertragspartners mit den Leistungen SCs in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
7. Verjährung/Präklusion
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche, wenn sie nicht vom Vertragspartner binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Vertragspartner vom Schaden und der Person des Schädigers oder von sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, geltend gemacht werden. Längstens verjähren die Ansprüche jedoch nach Ablauf von drei Jahren.
8. Vertragskündigung
8.1. Das Vertragsverhältnis über Beratungstätigkeiten kann von SC oder vom Vertragspartners ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch SCs bleibt hiervon unberührt.
8.2. Das Vertragsverhältnis über sonstige Tätigkeiten SCs kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist jeweils zum Quartal aufgekündigt werden.
8.3. Wird das Vertragsverhältnis vom Vertragspartner aufgelöst, ohne dass SC dazu Anlass gegeben hat, so ist SC berechtigt, für die bereits beauftragten aber infolge Vertragskündigung nicht erbrachten Leistungen gem. §1168 ABGB einen entsprechenden Ersatz zu fordern.
8.4. Das Recht der Vertragsparteien auf Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
9. Urheberrechte und Datenschutz
9.1. Von SC digital oder körperlich zur Verfügung gestellte Dokumente wie insbesondere Musterdokumente, Leit- und Richtlinien sowie sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum SCs. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung durch den Vertragspartner, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung SCs.
9.2. Soweit SC zur Vorbereitung eines Angebots für den Vertragspartner konzeptionelle Planungs- und/oder Entwicklungsleistungen erbringen muss, gilt bei Nichterteilung eines Auftrags ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Unentgeltlichkeit von konzeptionellen Planungs- und Entwicklungsleistungen muss schriftlich vereinbart werden.
9.3. SC erklärt, im Zuge der Leistungserbringungen sämtliche mit dem DSG und der EU-DSGVO sowie sonstigen Datenschutzgesetzen verbundenen Pflichten vollumfänglich einzuhalten und die ihm zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, sofern dem keine anderslautende Vereinbarung oder Gesetz entgegensteht, ausschließlich zum vertraglich vereinbarten Zweck zu verarbeiten.
10. Rechtswahl und Gerichtsstand
10.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Vertragsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
10.2. Für Rechtstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch diese Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz SCs vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.
10.3. SC ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Vertragspartner auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Vertragspartner seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Vertragspartnern, die Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtstandsregelung des § 14 Konsumentenschutzgesetz.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Vertragspartner nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.
11.2. SC kann mit dem Vertragspartner in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren.
11.3. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt.